BGH-Urteil – Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlagen auf Balkonen/Terrassen einbauen

Immer mehr Menschen wünschen sich eine Klimaanlage in der eigenen Wohnung. Ein Urteil aus Karlsruhe hat nun weitreichende Folgen für interessierte Wohnungseigentümer, denn der Einbau geht grundsätzlich in Ordnung. Klimaanlagen werden angesichts immer heißerer Sommer für viele Menschen attraktiver. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf haben, auf ihrem Balkon ein sogenanntes Klima-Splitgerät einzubauen – oder ob die Hausgemeinschaft das ablehnen darf.

Das Urteil (Az. V ZR 162/25): Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich von ihrer Eigentümergemeinschaft verlangen, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts mit Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden, dass die Klimaanlage später beim Betrieb Geräusche macht, spielt für die Erlaubnis keine Rolle.

Der BGH hatte sich mit der Klage von Wohnungseigentümern aus Berlin zu befassen, die auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät einbauen wollen. Ihr Antrag wurde bei einer Eigentümerversammlung aber abgelehnt. Sie zogen daraufhin vor Gericht – am Landgericht Berlin II zuletzt mit Erfolg. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, erklärten die Richter zur Begründung. Der BGH schloss sich mit seinem Urteil dieser Begründung an.

Sogenannte Splitgeräte bestehen hingegen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert – die Wand muss dafür durchbohrt werden.

Wie argumentierte die Gemeinschaft?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte gegen die Berliner Entscheidung Revision ein. Sie kritisiert unter anderem, es bestünde angesichts der allgemein bekannten Auswirkungen des Betriebs von Klimaanlagen – wie etwa Geräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme – die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der benachbarten Wohnungen. Das Landgericht meinte aber, es dürften nur Auswirkungen, die unmittelbar mit dem Einbau der Klimaanlage verbunden sind, eine Rolle spielen – und nicht die des Gebrauchs.

Wie hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden?

Die Begründung erinnert an eine Entscheidung des BGH aus dem vergangenen Jahr. Damals hatte die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft dem Einbau der Klimaanlage zugestimmt, eine einzelne Eigentümerin zog dagegen vor Gericht – am Ende aber ohne Erfolg. In seinem Urteil stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar: Bei der Frage, ob der Beschluss gültig ist, komme es nur auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen an. Befürchtete Lärmstörungen durch den späteren Gebrauch des Geräts dürfen hingegen keine Rolle spielen.

Quelle: ntv.de/dpa: „Wohnungseigentümer dürfen eine Klimaanlage auf Balkon einbauen“, veröffentlicht am 17. Juli 2026, online abrufbar bei ntv.de, abgerufen am 23. Juli 2026.

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