Barrierefreie Zugänge

Anspruch auf Umbauten

Mitglieder von Eigentümergemeinschaften haben in der Regel einen Anspruch auf den Einbau behindertengerechter Vorrichtungen auf den Gemeinschaftsflächen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen.

In dem einen Fall wollten Eigentümer im Hinterhaus eines Jugend- stil-Gebäudes auf eigene Kosten einen Außenaufzug anbauen las- sen, da das vorhandene Treppenhaus keinen behindertengerechten Zugang gewährte. In dem anderen Fall plante ein Eigentümer, der im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses wohnte, mit einer Rampe, dem Einbau einer Tür und einer Aufschüttung einen behinderten- gerechten Zugang zu seiner Gartenparzelle zu ermöglichen.

In beiden Fällen stellten die Richter klar: So lange keine grundlegen- de Umgestaltung angestrebt werde, die eine unbillige Benachteiligung der anderen Eigentümer darstelle, sollten Umbaumaßnahmen zu Gunsten körperlich eingeschränkter Menschen erleichtert wer- den. Da keine atypischen Veränderungen am jeweiligen Gemeinschaftseigentum vorlagen, musste die Genehmigung jeweils erteilt werden. (BGH, Az. V ZR 244/22 und Az. V ZR 33/23)

(Quelle: Das Verbandsmagazin Haus & Grund RheinlandWestfalen, Artikel „BARRIEREFREIE ZUGÄNGE – Anspruch auf Umbauten“ von Dezember 2024, von LBS Info-Dienst Recht und Steuern)

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